Es handelt sich dabei nicht nur um den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil, sondern eben um den ganzen Nachlass. Den Nachkommen wurde im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden nichts ausgerichtet, da sie ihren Eigentumsviertel bereits vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages erhalten hatten (Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages) und der überlebende Ehegatte grösstmöglich begünstigt werden soll. Beim Zweitversterbenden war dann jedoch klar vereinbart, dass die Kinder den ganzen Nachlass erhalten sollen und nicht nur einen gesetzlichen Erbteil oder gar Pflichtteil. Jedes Vermächtnis, das den Nachlass schmälert, widerspricht damit dem Ehe- und Erbvertrag.