5.3 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Nachkommen seien gar nicht benachteiligt, da sie bereits zuvor Schenkungen und Erbvorbezüge erhalten hätten, die ihren gesetzlichen Erbteil erreicht hätten. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Ehegatten haben vereinbart, dass ihre gemeinsamen Kinder als alleinige Erben für den Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht nur um den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil, sondern eben um den ganzen Nachlass.