So steht denn auch im Inventar vom 26. Juli 1993 über den Nachlass der Ehefrau (in den Vormundschaftsakten), dass gemäss öffentlicher Urkunde über einen Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 das ganze eheliche Reinvermögen dem Ehemann F.____ kraft Güterrecht zufalle. Die Ziffer 4 kann sich auch nicht nur auf das Gesamtgut beziehen, da vom Nachlass gesprochen wird und nicht vom Gesamtgut. Wäre nur das Gesamtgut gemeint gewesen, hätte dies ausdrücklich so geschrieben werden müssen.