Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Erstversterbenden kein Nachlass bestand. Die Parteien haben nämlich in Ziffer 3 des Vertrages festgehalten, dass der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten das vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll. Die Ziffer 4 kann sich daher nicht auf den Nachlass des Erstversterbenden beziehen, da ein solcher gar nicht bestand. So steht denn auch im Inventar vom 26. Juli 1993 über den Nachlass der Ehefrau (in den Vormundschaftsakten), dass gemäss öffentlicher Urkunde über einen Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 das ganze eheliche Reinvermögen dem Ehemann F.___