Andere Vermögensbestandteile, welche dem überlebenden Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft hätten zukommen können, seien nicht erfasst, da sie weder zur Gütergemeinschaft gehören würden noch Teil des vom Erstversterbenden hinterlassenen Nachlasses hätten sein können. Die Berufungsbeklagten sind dagegen der Ansicht, bei Ziffer 4 handle sich um den ganzen Nachlass im Zeitpunkt des zweitversterbenden Ehegatten.