5.2 Unter den Parteien ist weiter die Auslegung von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages umstritten, insbesondere der Ausdruck "der ganze Nachlass". Die Berufungsklägerin vertritt die Meinung, Ziffer 4 beziehe sich nur auf das Gesamtgut im Zeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten. Andere Vermögensbestandteile, welche dem überlebenden Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft hätten zukommen können, seien nicht erfasst, da sie weder zur Gütergemeinschaft gehören würden noch Teil des vom Erstversterbenden hinterlassenen Nachlasses hätten sein können.