Die Meinung der Parteien war klarerweise, dass nach dem Tode des Zweitversterbenden die Kinder alleinige Erben sein sollen und es davon keine einseitigen Abänderungen, mit Ausnahme vertraglich nicht auszuschliessender gesetzlicher Erbrechte nach einer allfälligen Wiederverheiratung, geben soll. Gestützt auf diese Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages erbvertraglicher Natur ist und nicht einseitig aufgehoben oder abgeändert werden kann.