Aus Ziffer 5 kann daher nicht abgeleitet werden, dass betreffend Ziffer 4 keine Bindungswirkung bestehen soll. Auch daraus, dass in Ziffer 5 nur ehe- und erbvertragliche Vereinbarungen erwähnt sind und nicht auch Testamente, kann für den vorliegenden Fall nichts anderes abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt ist Ziffer 4 als vertragliche Klausel mit Bindungswirkung zu verstehen. Die Meinung der Parteien war klarerweise, dass nach dem Tode des Zweitversterbenden die Kinder alleinige Erben sein sollen und es davon keine einseitigen Abänderungen, mit Ausnahme vertraglich nicht auszuschliessender gesetzlicher Erbrechte nach einer allfälligen Wiederverheiratung, geben soll.