Für die Aufnahme von Ziffer 5 ist nur ein Grund ersichtlich: Weil eine Wiederverheiratung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann und im Falle einer Wiederverheiratung gesetzliche Erbrechte für den neuen Ehegatten entstehen, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können, verpflichteten sich die Vertragsparteien, mit einem künftigen Partner keine ehe- oder erbrechtliche Vereinbarung einzugehen, welche das Erbrecht der Kinder einschränkt. Nur wegen diesem gesetzlichen Erbrecht eines allfälligen neuen Ehepartners wurde Ziffer 5 aufgenommen. Aus Ziffer 5 kann daher nicht abgeleitet werden, dass betreffend Ziffer 4 keine Bindungswirkung bestehen soll.