Die Berufungsbeklagte will zwar aus Ziffer 5 gerade das Gegenteil schliessen und führt aus, man habe offensichtlich daran gedacht, dass der überlebende Ehegatte sich wieder verheiraten könne. Für diesen Fall - und nur für diesen - hätten sie weitere Verfügungen des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, die das Erbrecht der Kinder einschränken. Verfügungsbeschränkungen seien jedoch nicht generell ausgeschlossen worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Aufnahme von Ziffer 5 ist nur ein Grund ersichtlich: