In Ziffer 5 wird nämlich vereinbart, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverehelichung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung eingehen kann, durch welche das Erbrecht der gemeinsamen Kinder eingeschränkt werden könnte. Wäre Ziffer 4 eine frei widerrufbare, testamentarische Klausel, hätte man die Ziffer 5 nicht in den Vertrag aufzunehmen brauchen. Die Berufungsbeklagte will zwar aus Ziffer 5 gerade das Gegenteil schliessen und führt aus, man habe offensichtlich daran gedacht, dass der überlebende Ehegatte sich wieder verheiraten könne.