Hätten sie für Ziffer 4 keine Bindungswirkung beabsichtigt, hätten sie das angesichts von Ziffer 11 festgehalten. Es sind auch sonst keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei Ziffer 4 um eine testamentarische Klausel handeln soll, welche frei widerrufen werden kann. Vielmehr geht aus Ziffer 5 ebenfalls hervor, dass die Unabänderlichkeit von Ziffer 4 gewollt war. In Ziffer 5 wird nämlich vereinbart, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverehelichung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung eingehen kann, durch welche das Erbrecht der gemeinsamen Kinder eingeschränkt werden könnte.