Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genseitig nur mit einer Bindungswirkung möglich. Da die Ehegatten die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt haben, hatten sie beide auch ein Interesse an dieser Bindungswirkung. Schliesslich wussten die Parteien aufgrund von Ziffer 11 des Ehe- und Erbvertrages auch, dass dieser nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert oder aufgehoben werden kann. Hätten sie für Ziffer 4 keine Bindungswirkung beabsichtigt, hätten sie das angesichts von Ziffer 11 festgehalten.