(…) Wird die Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, so fallen dem überlebenden Teil drei Viertel des Gesamtgutes kraft Güterrecht zu. Den Nachkommen des vorverstorbenen Teils gehört ein Viertel kraft Erbrecht. 3. Wir stellen fest, dass unsere Kinder bereits folgende Vermögenswerte erhalten haben: (…).