Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht umstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406, E. 2.2; Bger 5A_161/2010 vom 08.07.2010, E. 4.1 ff.). Wie die Vorinstanz bereits festhält, kann der wirkliche Wille der verstorbenen Vertragsparteien nicht mehr ermittelt werden. Ihre Erklärungen sind daher auszulegen. Die massgebenden erbvertraglichen Bestimmungen lauten folgendermassen: 2. (…) Wird die Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, so fallen dem überlebenden Teil drei Viertel des Gesamtgutes kraft Güterrecht zu.