494 Abs. 3 ZGB nicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrages keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln (BGE 101 II 305, E. 3a; 133 III 406, E. 2.1). Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Massgebend ist dabei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.