5.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich bei den umstrittenen Bestimmungen des Erbvertrages um testamentarische oder vertraglich bindende Klauseln handelt. Wie die Vorinstanz schon festhält, hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass das in Form eines Erbvertrags abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten kann, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf Art. 494 Abs. 3