Angesichts der hohen hypothekarischen Belastungen dieser Liegenschaften und des von den Klägern nicht einmal erwähnten Kaufpreises erweise sich eine entsprechende Vermutung zu Ungunsten der Berufungsklägerin als verfehlt. Es sei mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass diese Liegenschaften nicht aus Mitteln des Gesamtgutes erworben worden seien. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erweise sich als falsch.