Soweit sich die Gegenparteien auf den Standpunkt stellen würden, die nachträglich erworbenen Liegenschaften seien Ersatzanschaffungen für das geerbte Gesamtgut gewesen oder die Mittel zum Erwerb würden aus dem Gesamtgut stammen, sei ihre Behauptung unbewiesen geblieben. Die Beweislast liege bei den Gegenparteien und als Erben würden sie über sämtliche Kontounterlagen des Erblassers verfügen und hätten Zugang zu den Bankunterlagen. Angesichts der hohen hypothekarischen Belastungen dieser Liegenschaften und des von den Klägern nicht einmal erwähnten Kaufpreises erweise sich eine entsprechende Vermutung zu Ungunsten der Berufungsklägerin als verfehlt.