den. Dass nur die Wiederverheiratung geregelt worden sei, zeige, dass die Vertragsparteien Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages keine bindende Wirkung hätten zumessen wollen. Da mit der letztwilligen Verfügung vom 8. September 1998 über Vermögensbestandteile verfügt worden sei, welche nicht Teil des Gesamtgutes gewesen seien, widerspreche diese letztwillige Verfügung dem Ehe- und Erbvertrag nicht. Soweit sich die Gegenparteien auf den Standpunkt stellen würden, die nachträglich erworbenen Liegenschaften seien Ersatzanschaffungen für das geerbte Gesamtgut gewesen oder die Mittel zum Erwerb würden aus dem Gesamtgut stammen, sei ihre Behauptung unbewiesen geblieben.