Es könne nicht die Absicht und der Wille der Vertragsparteien gewesen sein, einen solchen Vermögensbestandteil, von dem sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht wissen konnten, in ihren Erbvertrag einzuschliessen. Aus Ziffer 5 des Eheund Erbvertrages lasse sich e contrario schliessen, dass die Vertragsparteien an einen späteren Vermögenszuwachs des Zweitversterbenden gedacht hätten, aber nur den Fall der Wiederverehelichung hätten regeln wollen. Wenn auch ein anderweitiger Vermögenszuwachs des Zweitversterbenden den Nachkommen hätte zukommen sollen, wäre dies ebenfalls vertraglich geregelt und generell entsprechende Vereinbarungen oder Verfügungen ausgeschlossen wor-