Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum einen nicht Bestandteil des vom Ehe- und Erbvertrag erfassten Gesamtgutes der Ehegatten gewesen und zum anderen aus einem völlig anderen Rechtsgeschäft in das Vermögen des Erblassers gelangt seien. Es könne nicht die Absicht und der Wille der Vertragsparteien gewesen sein, einen solchen Vermögensbestandteil, von dem sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht wissen konnten, in ihren Erbvertrag einzuschliessen.