Auch diese Bestimmung beziehe sich nur auf das Gesamtgut, das der überlebende Ehegatte aufgrund des Ehe- und Erbvertrages beim Tod des Erstversterbenden erhalten würde. Die Liegenschaften, um welche es in der letztwilligen Verfügung gehe, habe der Erblasser einige Zeit nach dem Tod seiner Gattin erworben. Es handle sich also um Vermögenswerte, welche