Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, mit dem Ausdruck "der ganze Nachlass" in Ziffer 4 des Erbvertrages sei der jeweilige Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten gemeint. Die Vertragsparteien hätten für den Fall der Wiederverheiratung, und nur für diesen Fall, weitere Verfügungen des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, die das Erbrecht der Nachkommen einschränken könnten. Auch diese Bestimmung beziehe sich nur auf das Gesamtgut, das der überlebende Ehegatte aufgrund des Ehe- und Erbvertrages beim Tod des Erstversterbenden erhalten würde.