ten. Der Erbvertrag beziehe sich nur auf das Gesamtgut und nicht auf den gesamten Nachlass im Zeitpunkt des Zweitversterbenden. Vermögensbestandteile, welche nach dem Tod des Erstversterbenden hinzugekommen seien, würden nicht zum Gesamtgut gehören und seien nicht vom Erbvertrag erfasst. Wenn dies nicht die Meinung gewesen wäre, hätten die von einem Notar beratenen Parteien im Erbvertrag nicht den Ausdruck "der gesamte Nachlass" verwendet, sondern den Ausdruck "der ganze dannzumalige Nachlass". Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, mit dem Ausdruck "der ganze Nachlass" in Ziffer 4 des Erbvertrages sei der jeweilige Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten gemeint.