Die Vorinstanz schliesse daraus fälschlicherweise, dass dadurch die Nachkommen im Erbfall des Erstversterbenden benachteiligt würden. Die Nachkommen würden jedoch nicht benachteiligt, da sie bereits zuvor Schenkungen und Erbvorbezüge erhalten hätten, die ihren gesetzlichen Erbteil gesamthaft und einzeln erreicht hät-