Es sei der Wille der Vertragsparteien gewesen, ihr eheliches Vermögen zu einem Gesamtgut zu vereinigen. Die erbrechtlichen Bestimmungen und deren Bindungswirkung würden nur dieses Gesamtgut betreffen. Die Vorinstanz komme unter Verweisung auf die Zielsetzung und die Interessenlage der beiden Vertragsparteien zu Unrecht auf einen anderen Schluss. Die Vertragsparteien hätten die grösstmögliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten erreichen wollen. Die Vorinstanz schliesse daraus fälschlicherweise, dass dadurch die Nachkommen im Erbfall des Erstversterbenden benachteiligt würden.