Weder aus dem Gesamtzusammenhang der beiden Vertragsbestandteile noch aus dem Wortlaut des Erbvertrages könne entnommen werden, dass noch weitere Vermögensbestandteile vom Erbvertrag und insbesondere von dessen Ziffer 4 erfasst sein sollten. Damit ergebe sich bereits aus der Auslegung und dem Zusammenhang, dass die vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. September 1998 vermachte Liegenschaft, welche erst nach dem Tod der Gattin erworben worden sei, durch die erbvertragliche Bestimmung gar nicht habe erfasst sein können. Es sei der Wille der Vertragsparteien gewesen, ihr eheliches Vermögen zu einem Gesamtgut zu vereinigen.