Der Erbvertrag erfasse in diesem Kontext das vorgenannte Gesamtgut sowie die ausdrücklich erwähnten, den Kindern zuvor zugewendeten Schenkungen bzw. Erbvorbezüge. Weder aus dem Gesamtzusammenhang der beiden Vertragsbestandteile noch aus dem Wortlaut des Erbvertrages könne entnommen werden, dass noch weitere Vermögensbestandteile vom Erbvertrag und insbesondere von dessen Ziffer 4 erfasst sein sollten.