4. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Auffassung. Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe bei der Auslegung des Ehe- und Erbvertrages ausser Acht gelassen, dass dem Erbvertrag ein Ehevertrag vorausgegangen sei, in welchem die Ehegatten ihr gesamtes eheliches Vermögen zu einem Gesamtgut vereinigt und dieses dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft unterstellt hätten. Der Erbvertrag erfasse in diesem Kontext das vorgenannte Gesamtgut sowie die ausdrücklich erwähnten, den Kindern zuvor zugewendeten Schenkungen bzw. Erbvorbezüge.