Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des seiner Ehefrau noch nicht vorhanden gewesen seien. Die Erbeinsetzung der Kinder in den gesamten Nachlass stelle eine bindende erbvertragliche Verfügung des Erblassers dar, mit welcher die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 nicht vereinbar sei. Die Klage sei demnach gutzuheissen und diese letztwillige Verfügung aufzuheben.