3. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 in Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 stehe. Die Vorinstanz hat den Ehe- und Erbvertrag im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien ausgelegt. Sie führt aus, das Ziel des Erbvertrages sei einerseits die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und andererseits der Schutz der gemeinsamen Kinder gewesen. Da die Kinder als Erben des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt worden seien, hätten beide vertragsschliessenden Ehegatten ein Interesse an der Bindungswirkung der Vereinbarung gehabt.