Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: F.____ und seine Ehefrau schlossen am 20. März 1978 einen Ehe- und Erbvertrag, mit welchem sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft wählten und das Vermögen und die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigten.