Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September 2011 wurde der Berufungsklägerin am 20. Dezember 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Februar 2012 unter Beachtung des Friststillstands nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.