Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter teilte sie den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung zeitgleich mit dem Verfahren Nr. 400 12 33 (Berufung von G.____) durchgeführt werde.