B. Mit Urteil vom 6. September 2011 hat das Bezirksgericht Arlesheim die Klage gutgeheissen und die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 aufgehoben. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für die Klage wurde den Beklagten je zur Hälfte und die Gerichtsgebühr für die Widerklage E.____ auferlegt. Weiter wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Kläger von CHF 80'708.40 verpflichtet. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.