{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n9.6 Aber auch in Bezug auf das Willenselement ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Der Erblasser ging\nnämlich davon aus, dass er ohne die Hilfe der Berufungsklägerin in ein Altersheim umziehen\nmüsse, was er auf keinen Fall wollte. Das geht an verschiedenen Stellen aus den Vormundschaftsakten hervor (siehe dazu auch die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils unter Erwägung 10.4.3). Es ist daher sehr fraglich, ob er nach freiem Willen handeln bzw. ob er einer\nallfälligen Willensbeeinflussung durch die Berufungsklägerin widerstehen konnte. Die Zweifel\nsind umso grösser, als die Berufungsklägerin das Schreiben vom 28. April 2004 aufgesetzt hat\nund der Erblasser dieses nur unterschrieb. In diesem Zusammenhang auffallend und höchst\nfragwürdig ist weiter, dass die Berufungsklägerin in diesem Lohnversprechen als Datum den\n28. April 2004 aufführt, der Erblasser dagegen den 26. April 2004. Es stellt sich auch die Frage,\nwas der Erblasser mit dem Lohnversprechen vom 28. April 2004 eigentlich wollte. Die Berufungsklägerin hat ausgesagt, sie habe nie Geld vom Erblasser bekommen. Wenn er ihr monatlich einen Lohn hätte bezahlen wollen, hätte er dies tun können. Angesichts der Tatsache, dass\ner keine Rückstellungen für seine Liegenschaften machte - wie aus den Berichten von L.____\nhervorgeht - wären angesichts seiner monatlichen Mieterträge von rund CHF 36'000.-- flüssige\nMittel für monatliche Lohnzahlungen von CHF 4'000.-- ohne Weiteres vorhanden gewesen. Der\nFrage, wohin das Geld floss, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Dass der Erblasser jedoch trotz entsprechend flüssigen Mittel zeitlebens keinen Lohn bezahlte, ist vielmehr\nein Indiz dafür, dass er dies gerade nicht wollte und die entsprechende Erklärung vom 28. April\n2004 nicht nach freiem Willen und ohne fremde Willensbeeinflussung unterschrieb. Falls es\njedoch die Absicht des Erblassers gewesen sein sollte, dass die Berufungsklägerin erst nach\nseinem Ableben bezahlt werden soll, stellt dies ein sogenanntes Schuldvermächtnis dar, mit\nwelchem der Erblasser seinem Gläubiger zuwendet, was er ihm schuldig ist (PETER W EIMAR, in:\nBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III 1.1.1, Bern 2009, Art. 484 N 8).\nFalls ein solches Vermächtnis gemeint war, wäre allerdings die Verfügungsform nicht eingehalten, da der Erblasser die Erklärung nicht handschriftlich verfasst hat und somit ein Formmangel\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorliegen würde. Dass die Erklärung vom 28. April 2004 ein solches Schuldvermächtnis darstellen soll, wird von der Berufungsklägerin indessen gar nicht behauptet.\n\n9.7 Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Erblasser hinsichtlich\ndes Lohnversprechens vom 28. April 2004 nicht urteilsfähig und somit nicht handlungsfähig war\nund diese Erklärung folglich nichtig ist, wie dies bereits die Vorinstanz feststellte. Die Berufung\nist dementsprechend auch in Bezug auf die Widerklage abzuweisen.\n\n10. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen\nist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1\nZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m.\n§ 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 20'000.-- festzulegen. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der\nBerufungsbeklagten führt in seiner tarifkonformen Honorarrechnung vom 25. Juni 2012 ein Total von CHF 37'696.30 auf. Dieser Betrag ist angemessen und die Parteientschädigung dementsprechend in dieser Höhe festzulegen.\n\nDemnach wird erkannt:\n://: 1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen.\n2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 20'000.-- wird\nder Berufungsklägerin auferlegt.\n3. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 37'696.30 (inkl. Spesen und CHF 2'792.30 MwSt) zu\nbezahlen.\n\nVorsitzender Richter Gerichtsschreiberin\n\nDieter Freiburghaus Karin Arber\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}