{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n9.5 Die von der Berufungsklägerin aufgeführten Beweismittel überzeugen hinsichtlich der\nvorgebrachten Urteilsfähigkeit für das konkrete Geschäft nicht. Überzeugend sind nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch der Zwischenbericht vom 8. November 2004 und der\nSchlussbericht vom 9. Februar 2005 des eingesetzten gesetzlichen Vertreters L.____, Advokat\nund Notar. Dieser besuchte den Erblasser mehrmals und hat sich mit ihm über seine finanziellen und sonstigen Verhältnisse unterhalten und weitere zahlreiche Abklärungen gemacht. Er\nstellte gemäss seinem Bericht vom 8. November 2004 bereits bei seinem ersten Besuch bei\nF.____ fest, dass dieser nicht den erforderlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse\nhabe und nicht in der Lage gewesen sei, die sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter führt in seinem Zwischenbericht die finanziellen Verhältnisse detailliert auf und\ngeht auf die zahlreichen Liegenschaften von F.____ je einzeln genau ein. In seinen Schlussfolgerungen führt er sodann Folgendes aus: \"Die von mir angetroffene Situation der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse, namentlich das Behandeln der Einkünfte \"brutto für netto\", zeigt\nallerdings, dass die von Herrn F.____ gehandhabte Bewirtschaftung seines Vermögens leichtsinnig und gefährlich ist und - wie zur Zeit - zu Liquiditätsengpässen, im schlimmsten Fall zur\n(zeitweiligen) Insolvenz führen kann.\" Weiter unten führt er sodann aus: \"Herr F.____ hat seit\nlängerer Zeit die Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren und vermag die Tragweite seines Handelns bzw. die Verfügung über seine Einkünfte nicht mehr zu erkennen.\" Im\nSchlussbericht vom 9. Februar 2005 (in den Vormundschaftsakten) führt er weiter aus, die finanziellen Verhältnisse, die er angetroffen habe, seien intransparent und chaotisch gewesen.\nHerr F.____ und die Damen aus seiner näheren Umgebung hätten nicht einmal ansatzweise\nsachdienliche Informationen liefern können. Er habe sich Schritt für Schritt mit relativ hohem\nAufwand und mittels zahlreichen Erkundigungen in die Vermögensverhältnisse einarbeiten, diese ordnen und Dispositionen treffen müssen. In seinem Schreiben vom 27. Januar 2005 an den\nRechtsvertreter von F.____ (in den Vormundschaftsakten) führt er aus, dass er bei seinem ersten Besuch Berge ungelesener Post und nicht abgelegter Belege angetroffen habe und später\nzahlreiche offene Rechnungen und Mahnungen in der Höhe von mehreren zehntausend Franken, ohne dass diesen Verbindlichkeiten entsprechende Guthaben auf den Bankkonti gegenübergestanden wären.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDieser Zustand chaotischer und intransparenter finanzieller Verhältnisse kann nicht von heute\nauf morgen entstehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Erblasser\nschon längere Zeit - und sicherlich mehr als sechs Monate - nicht mehr um seine finanziellen\nBelange gekümmert hat und daher nicht einmal mehr ansatzweise sachdienliche Informationen\nzu diesen machen konnte. Der gesetzliche Vertreter schreibt diesbezüglich denn auch, dass\nF.____ seit längerer Zeit die Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse verloren habe. Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Erblasser auch bereits am\n28. April 2004, d.h. nur rund sechs Monate vor Erstellung des Zwischenberichts, keine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse mehr hatte und die Tragweite seines Handelns bzw.\ndie Verfügung über seine Einkünfte auch damals nicht mehr erkennen konnte. Er konnte somit\nauch die Wirkung des Lohnversprechens vom 28. April 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erkennen und es war ihm mangels Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse\nnicht bewusst, dass die diesbezügliche Verpflichtung zur Illiquidität führen würde.\n\n"}