{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.3 Die Berufungsklägerin beruft sich auf die Arztberichte der Hausärztin des Erblassers,\nFrau Dr. I.____, vom 24. September 2004 und 24. Mai 2005 sowie den Bericht des Spitals\nH.____ vom 11. Juli 2005 (Beilagen 7 bis 9 der Klagantwort/Widerklage vom 21.12.2007). Im\nArztbericht vom 24. September 2004 bestätigte die Hausärztin, dass F.____ schwerhörig, aber\nmedizinisch bei vollem Verstand sei und einen guten Mini-Mental-Test aufweise; ein Uhrentest\nsei ebenfalls unauffällig gewesen. Im Bericht vom 24. Mai 2005 bestätigte sie nach Durchführung von praxisrelevanten Tests eine altersentsprechend überdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit.\nFrau Dr. med. I.____ wurde von der Vorinstanz als Zeugin angehört. Die Ärztin sagte aus, sie\nhabe wahrscheinlich den Uhrentest und sicher den Mini-Mental-Test gemacht. Diese seien in\nOrdnung gewesen und nie pathologisch in Bezug auf Demenz ausgefallen. Auch die Kommunikation mit F.____ habe sie überzeugt. Sie führte bei der Vorinstanz aus, dass man aus einem\nbestandenen Mini-Mental-Test nicht auf die Urteilsfähigkeit in Bezug auf grössere finanzielle\nEntscheidungen schliessen könne. Sie konnte sich daher auch nicht klar dazu äussern, ob der\nErblasser in Bezug auf grössere finanzielle Entscheidungen urteilsfähig war. Sie sagte ebenfalls\naus, dass sie damals frischgebackene Hausärztin gewesen sei und auch, dass sie heute einen\nsolchen Patienten, wenn grössere geschäftliche Entscheidungen anstehen würden, beispielsweise an die Memory-Klinik weiter verweisen würde. Mit dem Ausdruck \"bei vollem Verstand\"\nhabe sie das medizinisch gemeint. Das sei bei gutem Mini-Mental-Test und Uhrentest und bei\nproblemloser Kommunikation so. Mit dem Ausdruck \"altersentsprechend überdurchschnittliche\ngeistige Leistungsfähikgeit\" habe sie gemeint, dass seine geistige Leistungsfähikgeit für sein\nhohes Alter im Vergleich zu anderen Patienten in diesem Alter überdurchschnittlich sei (siehe\nVerhandlungsprotokoll der Vorinstanz vom 6. September 2011). Die schriftlichen Arztzeugnisse\nvon Frau Dr. med. I.____ werden angesichts ihrer Befragung anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung stark relativiert was die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf grössere finanzielle\nEntscheidungen betrifft. Ihre Arztberichte bezogen sich betreffend Urteilsfähigkeit vielmehr auf\nAlltagsgeschäfte und nicht auf anspruchsvollere Geschäfte. So konnte sie denn an der vorinstanzlichen Verhandlung auch keine klare Aussage betreffend der Urteilsfähigkeit des Erblassers für grössere finanzielle Entscheidungen machen. Aus der Aussage, dass sie damals\nfrischgebackene Hausärztin gewesen sei und heute in einem solchen Fall die Patienten an die\nMemory-Klinik verweisen würde, geht ebenfalls hervor, dass ihre Berichte vom 24. September\n2004 und 24. Mai 2005 für das vom Erblasser unterschriebene Dokument vom 28. August 2004\nbzw. seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit nicht aussagekräftig sind.\nDas Spital H.____ bestätigte im Schreiben vom 11. Juli 2005 an Frau Dr. med. I.____, dass\nF.____ vom 6. - 13. Januar 2005 in stationärer Behandlung betreut worden sei. Er sei jederzeit\nin der Lage gewesen, sich klar zu äussern und es habe kein Anlass bestanden, seine Urteilsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Wie Frau Dr. med. I.____ an der vorinstanzlichen Zeugenbefragung\naussagte, hat sie sich diese Bestätigung des Spitals H.____ für ihre Diagnose eingeholt. Diese\nBestätigung ist daher ebenfalls nicht aussagekräftig, zumal auch im Spital H.____ keine entsprechenden Tests im Hinblick auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich grösserer finanzieller Entscheidungen gemacht wurden.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.4 Die Berufungsklägerin stützt weiter auf die Aussagen der Auskunftsperson K.____ ab.\nAnlässlich der vorinstanzlichen Befragung sagte diese aus, der Erblasser habe viele Male gesagt, dass die Berufungsklägerin etwas erhalten solle, weil er zuhause bleiben wolle. Sie habe\ndessen Erklärungen formuliert. Der Erblasser sei ganz klar gewesen und habe gewusst, was er\nwolle. Sie glaube schon, dass er auch in finanzieller Hinsicht gewusst habe, was die Erklärung\nbedeute. Aus den Aussagen der von der Vorinstanz befragten Personen und aus den Vormundschaftsakten geht - wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat - kein einheitliches Bild\nbezüglich des geistigen Zustands des Erblassers hervor. Es kann auf die Erwägung Ziffer 10.3,\nerster Absatz, des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, wo die diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen aufgeführt werden. Allein aus der Darlegung von K.____ kann nichts für\ndie Annahme der Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das Lohnversprechen vom 28. April 2004 gewonnen werden.\n\n"}