{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nLohnversprechens vom 28. April 2004 urteilsfähig war. Urteilsfähig ist, wem nicht infolge von\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln\n(Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten\nHandlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit,\ngemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber\nauch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel\nund wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren\nNichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift\nunterstellt. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach\nzu führen, wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene\nBeeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide Intervalle\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauszuschliessen sind; ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich \"post mortem\" der Nachweis\nder Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im allgemeinen kaum zu führen\nsein. Wie die Vermutung der Urteilsfähigkeit und die daraus fliessende Beweislastverteilung\nfolgen auch die Grenzen dieser Regeln aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen\nPersonen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der\nGegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem\nluziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5, E. 1, mit weiteren Hinweisen; Bger 5A_748/2008\nvom 16.03.2009, E. 3.1). Der Schwierigkeit, dass die Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt post mortem kaum bewiesen werden kann, begegnet\ndie Praxis mit einer Herabsetzung des Beweismasses und lässt in solchen Fällen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (Bger 5C.32/2004 vom 06.10.2004,\nE. 3.2; Bger 5A_12/2009 vom 25.03.2009, E. 3.1; Bger 5A_18/2012 vom 11.04.2012, E. 4.2).\n\n9.2 Die Berufungsklägerin moniert die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führt aus, die\nVorinstanz habe sich über die Aussage von Frau Dr. med. I.____ sowie weitere Beweismittel\nhinweggesetzt, welche nachweisen würden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der geltend gemachten schriftlichen Lohnversprechen vollumfänglich urteilsfähig gewesen sei.\nDer Vorinstanz lagen als Beweismittel die Zeugenaussage der Hausärztin des Erblassers, Dr.\nmed. I.____, die Aussagen einer weiteren Zeugin und von Auskunftspersonen sowie die den\nErblasser betreffenden Akten der Vormundschaftsbehörde vor. Die Vorinstanz ging in den Ziffern 10.3 bis Ziffer 11 der Entscheiderwägungen auf diese Beweismittel ein. Sie führte in Ziffer\n10.3 aus, dass das Beweismaterial auf den ersten Blick kein einheitliches Bild ergebe, da zum\nTeil ausgeführt werde, der Erblasser könne sich gut und klar ausdrücken und Entscheidungen\ntreffen, zu einem anderen Teil jedoch von einer Überforderung des Erblassers selbst bei der\nsituativen und autopsychischen Orientierung gesprochen werde. Betreffend Handlungsfähigkeit\ndes Erblassers liegt kein Gutachten vor. Es kann daher nur auf die genannten Beweismittel abgestellt werden.\nOb der Erblasser für Alltagsgeschäfte urteilsfähig war, braucht hier nicht geprüft zu werden.\nVielmehr ist seine Urteilsfähigkeit nur in Bezug auf die konkrete Lohnerklärung vom 28. April\n2004 zu beurteilen. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich beim Lohnversprechen vom 28. April 2004 um ein eher kompliziertes und anspruchsvolles Geschäft handelt. Es resultiert ein hoher Gesamtbetrag, welcher jedoch aus der Erklärung nicht ersichtlich\nund auch nicht ohne Weiteres bestimmbar ist, da kein genaues Anfangsdatum aufgeführt ist,\nsondern nur der Hinweis, die Entschädigung erfolge \"für mehr als 10 Jahre\". Der Erblasser\nmusste also in der Lage sein, überschlagsmässig berechnen zu können, was seine Erklärung\nim Gesamtbetrag bedeutet, und er musste sich an den Verlauf der vergangenen 10 Jahre erinnern können. Dies stellt sicherlich ein anspruchsvolleres Geschäft dar.\n\n"}