{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n8. Mit Verfügung vom 22. September 2004 hat die Vormundschaftsbehörde F.____ die\nHandlungsfähigkeit vorläufig entzogen und dem Kantonalen Vormundschaftsamt die Einleitung\neines Entmündigungsverfahrens beantragt, in welchem abzuklären sei, ob F.____ verbeiratet\nresp. bevormundet werden solle. Zum vorläufigen Vertreter wurde L.____, Advokat und Notar,\nernannt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 beantragte die Vormundschaftsbehörde dem\nKantonalen Vormundschaftsamt die Einleitung einer Beiratschaft für F.____. Sie führte aus,\ndieser benötige dringend Unterstützung und Hilfe. Dies vor allem im administrativen Bereich, da\ner seine finanzielle Situation nicht im Griff habe. Da er seine Entscheidungen teilweise noch\nsehr gut selber treffen könne, sei eine Bevormundung nicht notwendig, eine Verbeiratung jedoch dringend erforderlich. Dem Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom\n9. Mai 2005 kann entnommen werden, dass mit Beschluss vom 2. Mai 2005 der Antrag auf Verbeiratung zurück gezogen und erneut Antrag auf Bevormundung gestellt wurde. Mit Verfügung\nvom 29. März 2006 wurde das Entmündigungsverfahren zufolge Todes von F.____ dann abgeschrieben. Während dem Entmündigungsverfahren hat er die Handlungsfähigkeit nicht wieder\nerlangt. Die Darstellung der Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde habe mit Entscheid\nvom 21. Februar 2005 das Verfahren betreffend Bevormundung abgeschlossen, womit der Entzug der Handlungsfähigkeit dahingefallen sei, stimmt nicht. Die Vormundschaftsbehörde hat die\nEinleitung einer Beiratschaft beantragt, diesen Antrag jedoch am 2. Mai 2005 wieder zurück\ngezogen und erneut Antrag auf Bevormundung gestellt. Den Vormundschaftsakten lässt sich\nnirgends entnehmen, dass der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit bis zum Tod des Erblassers widerrufen worden oder dahingefallen wäre. Vielmehr geht daraus hervor, dass die\nVormundschaftsbehörde die ganze Zeit der Meinung war, dass F.____ seine finanzielle Situation nicht im Griff habe und diesbezüglich Unterstützung und Hilfe benötige. Die Vorinstanz hat\ndementsprechend korrekt festgestellt, dass der Erblasser seine Handlungsfähigkeit bis zu seinem Tod nicht mehr erlangte. Die Lohnversprechen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März\n2005 sind somit in einem Zeitpunkt erfolgt, als F.____ die Handlungsfähigkeit entzogen war, so\ndass sie nichtig sind. Für die rechtlichen Ausführungen kann auf die Erwägungen 9.1, 9.2 und\n9.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, welche im Übrigen nicht moniert wurden.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Berufungsklägerin bringt vor, auf die Gefährdungsmeldung vom 30. August 2004 von\nDr. med. H.____ könne nicht abgestellt werden, da dieser Bericht keine medizinische Stellungnahme enthalte, sondern lediglich die Untersuchung beantrage, ob über F.____ eine Verbeiständung oder Bevormundung anzuordnen sei. Der genannte Arzt habe F.____ auch nur\neinmal gesehen. Der Berufungsklägerin ist insofern beizupflichten, als dass diese Gefährdungsmeldung über die Urteilsfähigkeit nichts aussagt. Nicht beizupflichten ist allerdings ihrer\nKritik an der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004, welche sich\nausschliesslich auf die vorerwähnte Gefährdungsmeldung stütze. Aus den Vormundschaftsakten geht nämlich hervor, dass die Vormundschaftsbehörde nicht voreilig alleine auf die Gefährdungsmeldung hin diese Verfügung erlassen hat. Vielmehr beauftragte sie nach Erhalt der Gefährdungsmeldung den Sozialberater, die Situation abzuklären. Dieser machte am 15. September 2004 mit der Ressortleiterin der Krankenpflege der Spitex bei F.____ eine Bedarfsabklärung\nund erstattete der Vormundschaftsbehörde Bericht. Zusätzlich besuchte eine Delegation der\nVormundschaftsbehörde am 21. September 2004 den Erblasser. Erst danach erliess die Vormundschaftsbehörde nach nochmaliger Prüfung des gesamten Sachverhalts die Verfügung\nvom 22. September 2004. Soweit die Berufungsklägerin ausführt, das Abstellen der Vorinstanz\nauf diese Verfügung der Vormundschaftsbehörde sei fragwürdig, ist ihr daher nicht beizupflichten. Vielmehr durfte und musste die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004 bzw. den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit\nvon der Nichtigkeit der Lohnversprechen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 ausgehen. Dies gilt umso mehr, als eine Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit mit Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 13. Januar 2005 abgewiesen wurde.\n\n"}