{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n7. Die Berufungsklägerin erachtet die Auffassung der Vorinstanz als unbegründet. Sie führt\naus, die Vorinstanz verkenne, dass die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 21. Februar\n2005 das Verfahren betreffend Bevormundung von F.____ abgeschlossen und festgestellt habe, dass dieser seine Entscheidungen teilweise noch sehr gut treffen könne und eine Bevormundung nicht notwendig sei. Die Auffassung der Vorinstanz, der Erblasser habe die Handlungsfähigkeit nicht wieder erlangt, sei insofern unzutreffend, als der vorläufige Entzug der\nHandlungsfähigkeit für die Dauer des Bevormundungsverfahrens gewirkt habe, dieses jedoch\nnicht mit einer Entmündigung abgeschlossen worden sei. Die Vormundschaftsbehörde habe mit\nEntscheid vom 21. Februar 2005 das Bevormundungsverfahren beendet, womit der vorläufige\nEntzug der Handlungsfähigkeit dahingefallen sei. Die Vorinstanz setze sich ferner über diverse\nBeweismittel hinweg, mit welchen nachgewiesen sei, dass F.____ im Zeitpunkt der schriftlichen\nLohnversprechen urteilsfähig gewesen sei, und erkläre diesen, ohne ihn je gesehen zu haben,\nwillkürlich rückwirkend als zurechnungsunfähig, ohne sich auch nur auf eine begründete, medizinische Meinung stützen zu können. Die Vorinstanz gehe von der Gefährdungsmeldung von\nDr. med. H.____ vom 30. August 2004 aus. Die Analyse dieses Arztberichtes ergebe, dass der\ngenannte Arzt Internist und Spezialist für Herz- und Kreislauferkrankungen sei. Er sei nicht Allgemeinmediziner oder Hausarzt von F.____ gewesen und habe diesen vor dem Hausbesuch\nvom 10. August 2004 nie gesehen oder untersucht. Offensichtlich solle ihm eine einzige Besuchstunde ausgereicht haben, um sich ein rechtsgenügliches Bild über den Geisteszustand\ndes Patienten zu machen. Weiter habe er eine Reihe von Ausführungen zur Frage, ob die Berufungsklägerin für die Betreuung bezahlt worden sei, zu den hygienischen Anforderungen in der\nWohnung, zur Versorgung von F.____, zu den Telefonrechnungen etc. gemacht. Er äussere\nsich aber mit keinem Wort darüber, ob der Patient in diesem Zeitpunkt zurechungsfähig gewesen sei oder nicht. Sein Bericht sei haltlos. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser schon zuvor zurechnungsunfähig gewesen sei. Die Aussage von Frau\nDr. med. I.____ habe bestätigt, dass der Erblasser am 24. September 2004 bei vollem Verstand\nund stets sauber und gepflegt gewesen sei. Auch die Auskunftsperson K.____ habe ausgesagt,\nvom Erblasser selbst mehrmals gehört zu haben, dass die Berufungsklägerin etwas erhalten\nsolle, weil sie ihm ermögliche, zu Hause zu bleiben. Sie sei auch klar der Auffassung gewesen,\ndass der Erblasser genau gewusst habe, was er wolle. Die Vorinstanz habe gestützt auf ihre\ngerichtliche Lebenserfahrung und entgegen der klaren Beweislage erklärt, dem Erblasser sei\nbereits im Frühjahr 2004 hinsichtlich der von ihm verfassten Erklärung die Fähigkeit abgegangen, deren Sinn und Wirkungen zu erkennen. Das einfache Lohnversprechen sei auch kein\nkompliziertes und unübersichtliches Geschäft gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Erblasser seine entsprechende Meinung und Absicht mehrfach geäussert und niedergeschrieben\nhabe. Selbst die Vormundschaftsbehörde sei im Februar 2005 der Auffassung gewesen, F.____\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkönne seine Entscheidungen teilweise noch sehr gut selber treffen. Auch das Abstellen der Vorinstanz auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004 sei fragwürdig, da diese Verfügung sich ausschliesslich auf die haltlose Gefährdungsmeldung von Dr. med.\nH.____ stütze. Die Vorinstanz habe kein Recht, sich über die fachlichen Äusserungen von Frau\nDr. med. I.____, die Aussage von K.____ und den Bericht der medizinischen Klinik des Spitals\nH.____ ohne Begründung hinwegzusetzen und die vom Erblasser gemachten Erklärungen für\nnichtig zu erklären. Selbst wenn die Erklärungen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März\n2005 in den Zeitraum fielen, in dem ihm formal die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen gewesen sei, so bleibe die Erklärung vom 28. April 2004 bestehen, zu deren Zeitpunkt der Erblasser vollumfänglich handlungsfähig gewesen sei. Auch bei den späteren Erklärungen sei er zurechnungsfähig gewesen. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie den Entzug der Handlungsfähigkeit durch die Vormundschaftsbehörde ohne medizinisch begründete Anhaltspunkte\nüber ein halbes Jahr zurückwirken lasse.\n\n"}