{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewesen sei. Ob von der Vermutung der vollständigen und dauernden Urteilsunfähigkeit auszugehen sei, könne jedoch offen gelassen werden, da der Beweis der Urteilsunfähigkeit für das\nfragliche Geschäft zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin vorliege. Als Beweismittel würden die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Akten der Vormundschaftsbehörde vorliegen. Bezüglich des geistigen Zustands des Erblassers ergebe sich aus den Beweismitteln kein\neinheitliches Bild. In finanziellen und administrativen Belangen würden jedoch alle Quellen den\nErblasser als heillos überfordert beschreiben. Dies stelle auch den Hauptgrund für das ab September 2004 hängige vormundschaftliche Verfahren dar. Die Delegation der Vormundschaftsbehörde und auch der vorläufige Vertreter des Erblassers würden die im Herbst 2004 angetroffene administrative und finanzielle Situation als desolat, chaotisch und intransparent beschreiben. Alle Beteiligten seien sich einig gewesen, dass der Erblasser in administrativen und finanziellen Angelegenheiten dringend auf Hilfe angewiesen sei, da er selbst den Überblick seit längerer Zeit verloren habe. Die Vormundschaftsbehörde und der vorläufige Vertreter hätten daraus den Schluss gezogen, dass der Erblasser manipulierbar sei und die Tragweite seines Handelns, insbesondere in Bezug auf sein Vermögen, nicht abschätzen könne. Insgesamt sei ein\nstetiger geistiger Abbau des Erblassers in seinen letzten Lebensjahren klar zu erkennen. Vor\ndem Hintergrund der beschriebenen Indizienlage müsse aufgrund der gerichtlichen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass dem Erblasser bereits im Frühjahr 2004 die Fähigkeit\nabgegangen sei, den Sinn und die Wirkungen der von ihm unterzeichneten Erklärung vom\n28. April 2004 zu erkennen. Das Lohnversprechen vom 28. April 2004 sei als eher kompliziertes\nund anspruchsvolles Geschäft einzustufen. Er habe sich zur Leistung eines auch für eine wohlhabende Person hohen Gesamtbetrages von schliesslich CHF 568'000.-- verpflichtet. Es sei\nzudem aus der Erklärung nicht ohne Weiteres bestimmbar, wie hoch die Verpflichtung sei, da\nkein Gesamtbetrag, sondern nur ein laufender, monatlicher Betrag angegeben werde. Es sei\nauch kein Anfangsdatum ersichtlich, sondern nur der Hinweis, die Entschädigung erfolge \"für\nmehr als 10 Jahre\". Eine weitere Schwierigkeit bestehe darin, dass die Erklärung von der Widerklägerin vorformuliert und vom Erblasser lediglich unterzeichnet worden sei. Dementsprechend seien an die Urteilsfähigkeit des Erblassers relativ hohe Anforderungen zu stellen, welche durch ihn im April 2004 bereits nicht mehr hätten erfüllt werden können. Dafür würden weitere Indizien sprechen. Wenn dem Erblasser vollends klar gewesen wäre, was er am 28. April\n2004 unterzeichnet habe, wäre es nicht mehr nötig gewesen, zwei weitere Male eine inhaltlich\nweitgehend gleiche Erklärung zu unterzeichnen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass\ndem Erblasser selbst das Entgleiten der Kontrolle über seine Finanzen nicht bewusst gewesen\nsei, da von ihm keinerlei Schritte ersichtlich seien, das administrative und finanzielle Chaos einzudämmen. Schliesslich müsse auf Seiten des Erblassers von einem deutlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Widerklägerin ausgegangen werden. Aus dem vorliegenden Beweismaterial gehe\nhervor, dass der Erblasser strikte davon ausgegangen sei, dass er ohne ihre Hilfe in ein Altersheim umziehen müsse, was er auf keinen Fall gewollt habe. Auch aus diesem Grund seien an\ndie Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Geschäft erhöhte Anforderungen zu stellen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass\nder Erblasser in der einfachen und alltäglichen Kommunikation zwar keine deutlichen Zeichen\neiner Urteilsunfähigkeit gezeigt habe, dass er aber aufgrund seines altersbedingten geistigen\nAbbaus bereits im April 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit sowie\ninsbesondere Wirkungen und Konsequenzen des von ihm unterzeichneten Lohnversprechens\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu erfassen. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung nicht auf seinem freien Willen beruht habe bzw. dass er einem Beeinflussungsversuch der Widerklägerin\nnicht in normaler Weise Widerstand zu leisten vermochte. Aus diesem Grund sei von der Urteilsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 28. April\n2004 auszugehen, was das Entfallen der Handlungsfähigkeit nach sich ziehe. Auch die Erklärung vom 28. April 2004 sei folglich nichtig.\n\n"}