{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n5.3 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Nachkommen seien gar nicht benachteiligt, da sie\nbereits zuvor Schenkungen und Erbvorbezüge erhalten hätten, die ihren gesetzlichen Erbteil\nerreicht hätten. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Ehegatten haben vereinbart,\ndass ihre gemeinsamen Kinder als alleinige Erben für den Nachlass des zweitversterbenden\nEhegatten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht nur um den gesetzlichen Erbteil oder\nPflichtteil, sondern eben um den ganzen Nachlass. Den Nachkommen wurde im Zeitpunkt des\nTodes des Erstversterbenden nichts ausgerichtet, da sie ihren Eigentumsviertel bereits vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages erhalten hatten (Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages) und der\nüberlebende Ehegatte grösstmöglich begünstigt werden soll. Beim Zweitversterbenden war\ndann jedoch klar vereinbart, dass die Kinder den ganzen Nachlass erhalten sollen und nicht nur\neinen gesetzlichen Erbteil oder gar Pflichtteil. Jedes Vermächtnis, das den Nachlass schmälert,\nwiderspricht damit dem Ehe- und Erbvertrag. Dies gilt auch für das Testament vom 8. September 1998, mit welchem der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft vermachte. Da das Testament den Nachlass um diese Liegenschaft schmälert, widerspricht es dem Erbvertrag.\n\n5.4 Zu Lebzeiten waren dem Erblasser Geschäfte möglich. Er hätte auch ein entgeltliches\nVermächtnis ausrichten können und der Berufungsklägerin für geleistete Dienste, für welche ein\nEntgelt vereinbart war, ein Vermächtnis zur Erfüllung ihres Anspruches, ein sogenanntes legatum debiti, ausrichten können. Sind Dienste jedoch unentgeltlich geleistet worden, stellen sie\nnur ein Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis dar (PETER W EIMAR, in: Berner Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Band III 1.1.1, Bern 2009, Art. 484 N 8). Aus dem Testament vom\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n8. September 1998 geht nicht hervor, dass es sich um ein legatum debiti handeln soll. Es geht\ndaraus weder hervor, dass ein Lohn vereinbart war, noch wie hoch dieser sein soll. Aus dem\nZusatz, dass die Berufungsklägerin den Erblasser gepflegt und betreut habe, ohne einen geregelten Lohn dafür zu erhalten, kann keine Entgeltungsvereinbarung abgeleitet werden, sondern\nvielmehr, dass eben gerade kein geregelter Lohn bzw. keine konkrete Entgeltung vereinbart\nwar. Die Berufungsklägerin hat denn auch kein vor dem 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervor gehen würde, dass und in welcher Höhe im Zeitpunkt der\nErstellung des Testaments Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche der Berufungsklägerin\nbestanden, auf welche sich ein legatum debiti hätte beziehen können. Die Dienste der Berufungsklägerin stellen somit nur das Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis dar, welches jedoch\nentsprechend den obenstehenden Ausführungen dem Erbvertrag widerspricht. Dass es sich\nbeim Testament vom 8. September 1998 um ein legatum debiti handeln soll, wurde denn von\nder Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr geht aus ihrer Widerklage, mit\nwelcher sie Lohnansprüche seit Aufnahme ihrer Dienste 1994 beim Erblasser geltend macht,\nhervor, dass sie das Vermächtnis eben gerade nicht als Entgeltung für ihre Dienste sah, ansonsten sie das Vermächtnis an ihre Widerklage angerechnet hätte.\n\n5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages\nvom 20. März 1978 vertraglicher Natur mit Bindungswirkung ist, dass sich diese Klausel auf den\nganzen Nachlass des Zweitversterbenden bezieht und dass das Testament vom 8. September\n1998 diesem Ehe- und Erbvertrag widerspricht. Die Vorinstanz hat die Klage dementsprechend\nzu Recht gutgeheissen und die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 aufgehoben. Die\ndiesbezügliche Berufung ist somit abzuweisen.\n\n6. Der zweite Teil der Berufung bezieht sich auf die Widerklage. Die Berufungsklägerin\nmachte bei der Vorinstanz mit Widerklage eine Forderung von CHF 568'000.-- zzgl. 5% Zins\nseit dem 17. März 2006 für monatlichen Pflegelohn von CHF 4'000.-- für die Zeit ab Juli 1994\nbis und mit März 2006 bzw. 142 Monate geltend, da sie für den Erblasser die anfallenden\nHausarbeiten verrichtet, Einkäufe getätigt, Essen zubereitet, Chauffeurdienste verrichtet und\nden Erblasser bei Krankheit und wegen zunehmenden altersbedingten Beschwerde gepflegt\nhabe. Dafür habe er ihr mehrfach einen Lohn von CHF 4'000.-- pro Monat versprochen und\nmehrere diesbezügliche Schuldanerkennungen unterzeichnet.\nDie Vorinstanz wies die Widerklage ab. Sie führte aus, die Widerklägerin habe drei Erklärungen\ndes Erblassers vom 28. April 2004, vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 eingereicht. Dem Erblasser sei mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde vom\n22. September 2004 gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit entzogen worden. Bis zu seinem Tod habe er die Handlungsfähigkeit nicht mehr erlangt. Die Lohnversprechen zu Gunsten der Widerklägerin vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005\nhabe der Erblasser unterzeichnet, als ihm die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen gewesen\nsei. Eine Zustimmung des vorläufigen Vertreters werde weder behauptet noch belegt. Die Erklärungen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 seien folglich nichtig. Die Erklärung\nvom 28. April 2004 habe er unterzeichnet, als ihm die Handlungsfähigkeit noch nicht entzogen\n\n"}