{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenseitig nur mit einer Bindungswirkung möglich. Da die Ehegatten die gemeinsamen Kinder\nals Erben eingesetzt haben, hatten sie beide auch ein Interesse an dieser Bindungswirkung.\nSchliesslich wussten die Parteien aufgrund von Ziffer 11 des Ehe- und Erbvertrages auch, dass\ndieser nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert oder aufgehoben werden kann. Hätten sie für Ziffer 4 keine Bindungswirkung beabsichtigt, hätten sie das angesichts\nvon Ziffer 11 festgehalten. Es sind auch sonst keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich\nbei Ziffer 4 um eine testamentarische Klausel handeln soll, welche frei widerrufen werden kann.\nVielmehr geht aus Ziffer 5 ebenfalls hervor, dass die Unabänderlichkeit von Ziffer 4 gewollt war.\nIn Ziffer 5 wird nämlich vereinbart, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverehelichung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung eingehen kann,\ndurch welche das Erbrecht der gemeinsamen Kinder eingeschränkt werden könnte. Wäre Ziffer\n4 eine frei widerrufbare, testamentarische Klausel, hätte man die Ziffer 5 nicht in den Vertrag\naufzunehmen brauchen. Die Berufungsbeklagte will zwar aus Ziffer 5 gerade das Gegenteil\nschliessen und führt aus, man habe offensichtlich daran gedacht, dass der überlebende Ehegatte sich wieder verheiraten könne. Für diesen Fall - und nur für diesen - hätten sie weitere\nVerfügungen des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, die das Erbrecht der Kinder einschränken. Verfügungsbeschränkungen seien jedoch nicht generell ausgeschlossen worden.\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Aufnahme von Ziffer 5 ist nur ein Grund\nersichtlich: Weil eine Wiederverheiratung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann und im\nFalle einer Wiederverheiratung gesetzliche Erbrechte für den neuen Ehegatten entstehen, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können, verpflichteten sich die Vertragsparteien,\nmit einem künftigen Partner keine ehe- oder erbrechtliche Vereinbarung einzugehen, welche\ndas Erbrecht der Kinder einschränkt. Nur wegen diesem gesetzlichen Erbrecht eines allfälligen\nneuen Ehepartners wurde Ziffer 5 aufgenommen. Aus Ziffer 5 kann daher nicht abgeleitet werden, dass betreffend Ziffer 4 keine Bindungswirkung bestehen soll. Auch daraus, dass in Ziffer 5 nur ehe- und erbvertragliche Vereinbarungen erwähnt sind und nicht auch Testamente,\nkann für den vorliegenden Fall nichts anderes abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt ist Ziffer 4 als vertragliche Klausel mit Bindungswirkung zu verstehen. Die Meinung der Parteien war\nklarerweise, dass nach dem Tode des Zweitversterbenden die Kinder alleinige Erben sein sollen und es davon keine einseitigen Abänderungen, mit Ausnahme vertraglich nicht auszuschliessender gesetzlicher Erbrechte nach einer allfälligen Wiederverheiratung, geben soll.\nGestützt auf diese Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,\ndass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages erbvertraglicher Natur ist und nicht einseitig aufgehoben oder abgeändert werden kann.\n\n5.2 Unter den Parteien ist weiter die Auslegung von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages umstritten, insbesondere der Ausdruck \"der ganze Nachlass\". Die Berufungsklägerin vertritt die\nMeinung, Ziffer 4 beziehe sich nur auf das Gesamtgut im Zeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten. Andere Vermögensbestandteile, welche dem überlebenden Ehegatten nach Auflösung\nder Gütergemeinschaft hätten zukommen können, seien nicht erfasst, da sie weder zur Gütergemeinschaft gehören würden noch Teil des vom Erstversterbenden hinterlassenen Nachlasses hätten sein können. Die Berufungsbeklagten sind dagegen der Ansicht, bei Ziffer 4 handle\nsich um den ganzen Nachlass im Zeitpunkt des zweitversterbenden Ehegatten.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages soll nach dem Tode des Zweitversterbenden der\nganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben fallen. Der Nachlass wird hier im Zusammenhang mit dem Tod des Zweitversterbenden genannt und kann sich somit nur auf den Nachlass des Zweitversterbenden beziehen. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Erstversterbenden kein Nachlass bestand. Die Parteien haben nämlich in Ziffer 3 des Vertrages festgehalten, dass der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten\ndas vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll. Die Ziffer 4\nkann sich daher nicht auf den Nachlass des Erstversterbenden beziehen, da ein solcher gar\nnicht bestand. So steht denn auch im Inventar vom 26. Juli 1993 über den Nachlass der Ehefrau (in den Vormundschaftsakten), dass gemäss öffentlicher Urkunde über einen Ehe- und\nErbvertrag vom 20. März 1978 das ganze eheliche Reinvermögen dem Ehemann F.____ kraft\nGüterrecht zufalle. Die Ziffer 4 kann sich auch nicht nur auf das Gesamtgut beziehen, da vom\nNachlass gesprochen wird und nicht vom Gesamtgut. Wäre nur das Gesamtgut gemeint gewesen, hätte dies ausdrücklich so geschrieben werden müssen. Die Formulierung, wie sie in Ziffer 4 gewählt wurde, bezieht sich somit klar auf den Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten und kann nur so verstanden werden, dass nach dem Tod des Zweitversterbenden dessen\nganzer Nachlass an die Kinder als alleinige Erben fällt.\nEs spielt angesichts dieses Ergebnisses keine Rolle, in welchem Zeitpunkt der Erblasser die\nvermachte Liegenschaft erworben hat und ob diese ein Surrogat des Eigengutes darstellt oder\nnicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.\n\n"}