{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n5.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich bei den umstrittenen Bestimmungen des Erbvertrages um testamentarische oder vertraglich bindende Klauseln handelt. Wie die Vorinstanz\nschon festhält, hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass das in Form eines\nErbvertrags abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten\nkann, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB\nnicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrages keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln (BGE 101 II 305, E. 3a; 133\nIII 406, E. 2.1). Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Massgebend ist dabei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine\ntatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie\nnach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden\nwerden durften und mussten. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln,\nes sei denn er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien\nverfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleit-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\numstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt\ndürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406, E. 2.2; Bger 5A_161/2010 vom\n08.07.2010, E. 4.1 ff.).\nWie die Vorinstanz bereits festhält, kann der wirkliche Wille der verstorbenen Vertragsparteien\nnicht mehr ermittelt werden. Ihre Erklärungen sind daher auszulegen. Die massgebenden erbvertraglichen Bestimmungen lauten folgendermassen:\n2. (…) Wird die Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, so fallen dem überlebenden Teil\ndrei Viertel des Gesamtgutes kraft Güterrecht zu. Den Nachkommen des vorverstorbenen Teils\ngehört ein Viertel kraft Erbrecht.\n\n3. Wir stellen fest, dass unsere Kinder bereits folgende Vermögenswerte erhalten haben: (…).\n\nDiese Schenkungen übersteigen wertmässig den unsern Kindern zustehenden Eigentumsviertel\nsowohl im gesamten wie für jedes einzelne Kind. Wir erklären demnach, dass unsere Kinder mit\ndiesen Schenkungen den Eigentumsviertel bereits erhalten haben, wobei kein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgen soll. Er soll vielmehr das im Zeitpunkt des Todes\ndes erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum\nerhalten.\n\n4. Nach dem Tode des Zweitversterbenden von uns beiden oder bei gleichzeitigem Ableben fällt der\nganze Nachlass an unsere vier Kinder als alleinige Erben.\n\n5. Der Ueberlebende von uns beiden verpflichtet sich heute schon, im Falle einer Wiederverehelichung, mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung einzugehen, durch\nwelche das Erbrecht unserer Kinder eingeschränkt werden könnte.\n\n6. - 10. (…)\n\n11. Wir bekennen, vom Notar darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass dieser Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben werden kann. Nach dem\nTode eines Ehegatten ist eine Abänderung oder Aufhebung somit ausgeschlossen.\n\nDie Parteien wurden gemäss Ziffer 11 dieses Vertrages vom Notar explizit darauf hingewiesen,\ndass der Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben\nwerden kann und dass nach dem Tode eines Ehegatten eine Abänderung oder Aufhebung\nausgeschlossen ist. Die Parteien wussten und wollten das; eine Bindungswirkung war somit\nbeabsichtigt. Die Parteien haben in Ziffer 3 bestimmt, dass der überlebende Ehegatte das im\nZeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich\ngüterrechtlich zu Eigentum erhalten soll. Mit Ziffer 4 regelte man, was danach geschehen soll,\nnämlich dass der ganze Nachlass nach dem Tode des Zweitversterbenden an die Kinder gehen\nsoll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war das Ziel des Ehe- und Erbvertrages die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod der Schutz der gemeinsamen\nKinder. Den Nachkommen wurde im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden nichts ausgerichtet, da sie ihren Eigentumsviertel bereits vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages erhalten\nhatten (Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages) und sich die Ehegatten gegenseitig grösstmöglich\nbegünstigen wollten. Nach dem Tod des Zweitversterbenden war dann jedoch klar vereinbart,\ndass die Kinder zum Zug kommen und den ganzen Nachlass erhalten sollen. Dies alles ist ge-\n\n"}