{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n4. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Auffassung. Sie bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe bei der Auslegung des Ehe- und Erbvertrages ausser Acht gelassen, dass dem\nErbvertrag ein Ehevertrag vorausgegangen sei, in welchem die Ehegatten ihr gesamtes eheliches Vermögen zu einem Gesamtgut vereinigt und dieses dem Güterstand der allgemeinen\nGütergemeinschaft unterstellt hätten. Der Erbvertrag erfasse in diesem Kontext das vorgenannte Gesamtgut sowie die ausdrücklich erwähnten, den Kindern zuvor zugewendeten Schenkungen bzw. Erbvorbezüge. Weder aus dem Gesamtzusammenhang der beiden Vertragsbestandteile noch aus dem Wortlaut des Erbvertrages könne entnommen werden, dass noch weitere\nVermögensbestandteile vom Erbvertrag und insbesondere von dessen Ziffer 4 erfasst sein sollten. Damit ergebe sich bereits aus der Auslegung und dem Zusammenhang, dass die vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. September 1998 vermachte Liegenschaft, welche erst nach dem Tod der Gattin erworben worden sei, durch die erbvertragliche Bestimmung\ngar nicht habe erfasst sein können. Es sei der Wille der Vertragsparteien gewesen, ihr eheliches Vermögen zu einem Gesamtgut zu vereinigen. Die erbrechtlichen Bestimmungen und deren Bindungswirkung würden nur dieses Gesamtgut betreffen. Die Vorinstanz komme unter\nVerweisung auf die Zielsetzung und die Interessenlage der beiden Vertragsparteien zu Unrecht\nauf einen anderen Schluss. Die Vertragsparteien hätten die grösstmögliche Begünstigung des\nüberlebenden Ehegatten erreichen wollen. Die Vorinstanz schliesse daraus fälschlicherweise,\ndass dadurch die Nachkommen im Erbfall des Erstversterbenden benachteiligt würden. Die\nNachkommen würden jedoch nicht benachteiligt, da sie bereits zuvor Schenkungen und Erbvorbezüge erhalten hätten, die ihren gesetzlichen Erbteil gesamthaft und einzeln erreicht hätten.\nDer Erbvertrag beziehe sich nur auf das Gesamtgut und nicht auf den gesamten Nachlass im\nZeitpunkt des Zweitversterbenden. Vermögensbestandteile, welche nach dem Tod des Erstversterbenden hinzugekommen seien, würden nicht zum Gesamtgut gehören und seien nicht vom\nErbvertrag erfasst. Wenn dies nicht die Meinung gewesen wäre, hätten die von einem Notar\nberatenen Parteien im Erbvertrag nicht den Ausdruck \"der gesamte Nachlass\" verwendet, sondern den Ausdruck \"der ganze dannzumalige Nachlass\". Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon\naus, mit dem Ausdruck \"der ganze Nachlass\" in Ziffer 4 des Erbvertrages sei der jeweilige\nNachlass des zweitversterbenden Ehegatten gemeint.\nDie Vertragsparteien hätten für den Fall der Wiederverheiratung, und nur für diesen Fall, weitere Verfügungen des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, die das Erbrecht der Nachkommen einschränken könnten. Auch diese Bestimmung beziehe sich nur auf das Gesamtgut, das\nder überlebende Ehegatte aufgrund des Ehe- und Erbvertrages beim Tod des Erstversterbenden erhalten würde.\nDie Liegenschaften, um welche es in der letztwilligen Verfügung gehe, habe der Erblasser einige Zeit nach dem Tod seiner Gattin erworben. Es handle sich also um Vermögenswerte, welche\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzum einen nicht Bestandteil des vom Ehe- und Erbvertrag erfassten Gesamtgutes der Ehegatten gewesen und zum anderen aus einem völlig anderen Rechtsgeschäft in das Vermögen des\nErblassers gelangt seien. Es könne nicht die Absicht und der Wille der Vertragsparteien gewesen sein, einen solchen Vermögensbestandteil, von dem sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht wissen konnten, in ihren Erbvertrag einzuschliessen. Aus Ziffer 5 des Eheund Erbvertrages lasse sich e contrario schliessen, dass die Vertragsparteien an einen späteren Vermögenszuwachs des Zweitversterbenden gedacht hätten, aber nur den Fall der Wiederverehelichung hätten regeln wollen. Wenn auch ein anderweitiger Vermögenszuwachs des\nZweitversterbenden den Nachkommen hätte zukommen sollen, wäre dies ebenfalls vertraglich\ngeregelt und generell entsprechende Vereinbarungen oder Verfügungen ausgeschlossen worden. Dass nur die Wiederverheiratung geregelt worden sei, zeige, dass die Vertragsparteien\nZiffer 4 des Ehe- und Erbvertrages keine bindende Wirkung hätten zumessen wollen. Da mit\nder letztwilligen Verfügung vom 8. September 1998 über Vermögensbestandteile verfügt worden sei, welche nicht Teil des Gesamtgutes gewesen seien, widerspreche diese letztwillige Verfügung dem Ehe- und Erbvertrag nicht.\nSoweit sich die Gegenparteien auf den Standpunkt stellen würden, die nachträglich erworbenen\nLiegenschaften seien Ersatzanschaffungen für das geerbte Gesamtgut gewesen oder die Mittel\nzum Erwerb würden aus dem Gesamtgut stammen, sei ihre Behauptung unbewiesen geblieben. Die Beweislast liege bei den Gegenparteien und als Erben würden sie über sämtliche Kontounterlagen des Erblassers verfügen und hätten Zugang zu den Bankunterlagen. Angesichts\nder hohen hypothekarischen Belastungen dieser Liegenschaften und des von den Klägern nicht\neinmal erwähnten Kaufpreises erweise sich eine entsprechende Vermutung zu Ungunsten der\nBerufungsklägerin als verfehlt. Es sei mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen,\ndass diese Liegenschaften nicht aus Mitteln des Gesamtgutes erworben worden seien. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erweise sich als falsch.\n\n"}