{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n1.2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die\nBerufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September\n2011 wurde der Berufungsklägerin am 20. Dezember 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist\ndurch die Berufung vom 1. Februar 2012 unter Beachtung des Friststillstands nach Art. 145\nAbs. 1 lit. c ZPO somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der\nAbteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: F.____ und seine Ehefrau\nschlossen am 20. März 1978 einen Ehe- und Erbvertrag, mit welchem sie den Güterstand der\nallgemeinen Gütergemeinschaft wählten und das Vermögen und die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigten. In erbrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, dass im Zeitpunkt des Todes\ndes erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte das vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll und nach dem Tode des Zweitversterbenden\noder bei gleichzeitigem Ableben der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben falle.\nDie Ehefrau verstarb am 10. Juli 1993. F.____ vermachte mit Testament vom 8. September\n1998 G.____ und E.____ die Liegenschaft X.____weg 2 und 4 in Y.____. Am 17. März 2006\nverstarb F.____. Im öffentlichen Inventar über dessen Nachlass sind G.____ und E.____ als\nVermächtnisnehmerinnen aufgeführt mit je einem Vermächtnis im Wert von CHF 157'209.53.\nDie Erben haben das Testament vom 8. September 1998 mit Klage angefochten. Zwischen den\nParteien ist streitig, ob das Testament dem Ehe- und Erbvertrag widerspricht, insbesondere ob\ndie entsprechenden Bestimmungen im Ehe- und Erbvertrag vertraglicher Natur mit Bindungswirkung oder testamentarischer Natur sind, ob sich die entsprechende Klausel im Ehe- und\nErbvertrag auf das Gesamtgut im Zeitpunkt des Erstversterbenden oder auf den Nachlass des\nZweitversterbenden bezieht, ob überhaupt eine Benachteiligung der Erben vorliegt und ob die\nmit Testament vermachte Liegenschaft Vermögensbestandteil des Gesamtgutes ist.\n\n3. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 in Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978\nstehe. Die Vorinstanz hat den Ehe- und Erbvertrag im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien ausgelegt. Sie führt aus, das Ziel des\nErbvertrages sei einerseits die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und andererseits der Schutz der gemeinsamen Kinder gewesen. Da die Kinder als Erben des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt worden seien, hätten beide vertragsschliessenden Ehegatten ein\nInteresse an der Bindungswirkung der Vereinbarung gehabt. Ein gewichtiges Indiz stelle auch\ndas Fehlen jeglicher Hinweise auf eine einseitige testamentarische Natur der Ziffer 4 des Eheund Erbvertrages dar. Es sei davon auszugehen, dass diese Ziffer, mit welcher die Kinder als\nalleinige Erben des Zweitversterbenden eingesetzt worden seien, erbvertraglicher Natur sei und\nnicht einseitig aufgehoben oder geändert werden könne. Das spätere Vermächtnis stelle eine\nklare Schmälerung dieser Zuwendung dar und widerspreche damit dem Erbvertrag. Es spiele\nkeine Rolle, dass damit keine Einschränkung der Rechtsstellung der Erben verbunden sei. Es\nreiche eine vermögensmässige Belastung der Ansprüche der aus dem Erbvertrag Begünstigten. Auch der Einwand der Beklagten, die testamentarisch vermachten Liegenschaften seien\nvom Erblasser erst nach dem Tod seiner Ehefrau erworben worden und damit nicht Teil des\nNachlasses gemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages, verfange nicht. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass. Damit könne nur der Nachlass zur Zeit des jeweiligen Erbgangs - hier derjenige des zweitversterbenden Ehegatten - gemeint sein. Eine andere Auslegung würde aus der Sicht der vertragsschliessenden Ehegatten\nkeinen Sinn ergeben. Zu welchem Zeitpunkt dieser Nachlass entstanden sei, könne keine Rolle\nspielen, zumal die Beklagten weder geltend machen noch beweisen würden, dass der Erblasser die betreffenden Liegenschaften aus Mitteln erworben hätte, welche zum Zeitpunkt des To-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes seiner Ehefrau noch nicht vorhanden gewesen seien. Die Erbeinsetzung der Kinder in den\ngesamten Nachlass stelle eine bindende erbvertragliche Verfügung des Erblassers dar, mit\nwelcher die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 nicht vereinbar sei. Die Klage sei\ndemnach gutzuheissen und diese letztwillige Verfügung aufzuheben.\n\n"}