{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f05ab898-29c9-48b5-a8c0-3ff141e3b21b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "cbc38b567736ed035a795ee8d48fd7a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-34_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96854560-151c-45df-b95e-ae17d6faae7b", "Checksum": "d8f0dcc4c6eaaa73302519379892670e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 34", "400 2012 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "db085b8206080756ecf93695bf922294", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 34 (400 2012 34)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 26. Juni 2012 (400 12 34)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nErbrecht - Auslegung des Ehe- und Erbvertrags, Aufhebung des Testamentes wegen Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag; Urteilsfähigkeit des Erblassers betreffend Lohnversprechen\n\nBesetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer (Ref.),\nRichter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\nB.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKläger und Berufungsbeklagter\nC.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\nErbengemeinschaft D.____, bestehend aus:\n- a.____,\n- b.____,\n- c.____,\nalle vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\ngegen\n\nE.____,\nvertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Erbrecht / Aufhebung des Testamentes\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September 2011\n\nA. Am 13. Dezember 2006 reichten die Kinder des Erblassers F.____ Klage gegen G.____\nund E.____ ein und beantragten, es sei das eigenhändige Testament des Erblassers vom\n8. September 1998 vollumfänglich aufzuheben resp. das in diesem Testament an die beiden\nBeklagten ausgerichtete Vermächtnis auf CHF 0.-- herabzusetzen; unter o/e-Kostenfolge.\nE.____ begehrte die Abweisung der Klage und erhob eine Widerklage, mit welcher sie beantragte, es seien die Kläger und Widerbeklagten in solidarischer Verbindung zu verurteilen, ihr\nCHF 568'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 17. März 2006 zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge.\n\nB. Mit Urteil vom 6. September 2011 hat das Bezirksgericht Arlesheim die Klage gutgeheissen und die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 aufgehoben. Die\nWiderklage wurde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für die Klage wurde den Beklagten je zur\nHälfte und die Gerichtsgebühr für die Widerklage E.____ auferlegt. Weiter wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Kläger von CHF 80'708.40 verpflichtet. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nC. Gegen dieses Urteil hat E.____ mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Berufung erklärt. Sie\nbeantragte, es sei in Gutheissung der Berufung die Klage abzuweisen und es seien die Kläger\nund Widerbeklagten sowie Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung zu verurteilen, ihr\nCHF 568'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 17. März 2006 zu bezahlen. Weiter beantragte sie, es\nseien der Kostenentscheid des angefochtenen Urteils aufzuheben und sämtliche ordentlichen\nwie auch ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend den Klägern, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Weiter beantragte sie die o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Berufungsantwort vom 18. April 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen wird - soweit\nerforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nE. Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter teilte sie den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung zeitgleich mit dem Verfahren Nr. 400 12 33 (Berufung von G.____) durchgeführt werde.\n\nF. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter und für die Berufungsbeklagten nur deren Rechtsvertreter. Die Parteien halten an ihren bereits mit den Berufungsschriften gestellten Rechtsbegehren fest, wobei die Berufungsbeklagten\nbetreffend der Widerklage eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Berechnung beantragen, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass das Lohnversprechen gültig sei. Auf die\nAusführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das\nbei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 6. September 2011 und wurde den Parteien somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO\neröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem\n01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.\n\n"}