total CHF 1'101.60) zu bestimmen. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück gewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 1'400.-- festgelegt.